Art. 23 Abs. 1 und 2 FZG; Art. 10 Abs. 1 lit. a. BVV 1 – Gesamtliquidation einer BVG-Sammelstiftung mit Verteilung des freien Stiftungsvermögens auf die einzelnen Vorsorgewerke und kollektive Uebertragung der Vermögens auf eine andere Sammelstiftung; Streichnung aus dem Register für berufliche Vorsorge.
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Berufliche Vorsorge GVP 1999, Stiftungsaufsicht 2 heblich. Wichtig und unabdingbar ist die Voraussetzung, dass der Vertei- lungsplan alle (aktiven und pensionierten) Destinatäre der Stiftung umfasst, dass alle Härtefälle gebührend gewichtet und auf alle Betroffenen die glei- chen objektiven Kriterien (Verteilungsschlüssel) angewandt werden. Aus der Sicht der Aufsichtsbehörde erschiene es durchaus als sinnvoll, wenn der Stif- tungsrat – wie im offenen Schreiben vom 23. September 1998 ausdrücklich festgehalten – das Verteilungsplansystem vom 9. März 1995, welches der Sach- walter ausgearbeitet hat, heranzieht und es allenfalls den aktuellen Gege- benheiten anpasst. Wichtig ist zudem, dass bei der Ausarbeitung und Be- urteilung des Verteilungsplans ein Experte für berufliche Vorsorge im Sinne von Art. 53 Abs. 2 BVG beigezogen wird, dessen Bericht zusammen mit dem Verteilungsplan der Aufsichtsbehörde einzureichen ist. Diesen Anfor- derungen hat übrigens der Stiftungsrat nie widersprochen, sondern im Gegenteil verschiedentlich selbst darauf hingewiesen, dass ein Experte bei- gezogen werde (vgl. Schreiben von RA A. vom 16. Dezember 1997 und offe- nes Schreiben vom 9. Oktober 1998, Ziff. 3). Im Zusammenhang mit der mündlichen Orientierung vom 4. Februar 1999 durch die Aufsichtsbehörde hat sich allerdings herausgestellt, dass der Stiftungsrat dem in den vorge- nannten Schreiben erwähnten Büro Dr. B., bislang kein Mandat als Experte erteilt hat. Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht (ABVSA), 26. Februar 1999) Art. 23 Abs. 1 und 2 FZG; Art. 10 Abs. 1 lit. a. BVV 1 – Gesamtliquidation einer BVG-Sammelstiftung mit Verteilung des freien Stiftungsvermögens auf die einzelnen Vorsorgewerke und kollektive Uebertragung der Vermögens auf eine andere Sammelstiftung; Streichnung aus dem Register für berufliche Vorsorge. Aus den Erwägungen: C. ............ Die Liquidationsbilanz per 30. April 1998 weist ein freies Stiftungsvermö- gen im Betrage von Fr.662’952.50 aus. Dieses setzt sich aus den jährlich auf die einzelnen Vorsorgewerke vorverteilten freien Stiftungsmitteln (Fr.364’223.54) sowie aus den übrigen freien Stiftungsmitteln (Fr. 298’728.96) zusammen. Letztere wurden aufgrund der Vertragsanschlussdauer der einzelnen Vorsorge- werke und der durchschnittlichen Altersgutschriften in den Jahren 1993–1996 auf die einzelnen Vorsorgewerke verteilt, von wo sie kollektiv der neuen Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden sollen. Die Vorsorgekommissionen der Vorsorgewerke der angeschlossenen Arbeitgeber haben alle der Vertei- lung der freien Stiftungsmittel im vorgeschlagenen Sinn zugestimmt. ................... 226
Berufliche Vorsorge GVP 1999, Stiftungsaufsicht 3 E. Das ABVSA hat gemäss Art. 23 FZG darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Gesamtliquidation erfüllt sind. Es genehmigt den Verteilungsplan. Die freien Mittel sind aufgrund des Vermögens, das zu Ver- äusserungswerten einzusetzen ist, zu berechnen. Die Voraussetzungen für eine Gesamtliquidation des Stiftungsvermögens sind gegeben, nachdem sämtliche Anschlussverträge aufgelöst wurden und sich die einzelnen Arbeitgeber verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen ange- schlossen haben. ABVSA, 2. Juli 1999 Art. 83 Abs. 2 ZGB; § 4 der Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 18. Au- gust 1998 (BGS 846.1). – Massnahmen der Aufsichtsbehörde bei ungenü- gender Organisation und gesetzeswidrigen Vermögensanlagen (vorliegend Einsetzung einer kommissarischen Verwaltung zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes bzw. zur Durchführung der Liquidation der Stiftung). Aus den Erwägungen: ................ F. Sind die vorgesehene Organisation einer Stiftung und die Verwaltung des Vermögens unzureichend, hat die Aufsichtsbehörde die erforderlichen und geeigneten Massnahmen zu treffen, um die gesetzliche Ordnung wieder herzustellen (Art. 83 Abs. 2 ZGB). Sind die Verhältnisse einer Stiftung sol- cherart, dass ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde als notwendig erscheint, weil z.B. zur Sicherung des Stiftungsvermögens ohne Verzug gehandelt wer- den muss oder weil die Verhältnisse unklar sind, so ist die Aufsichtsbehörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, vorsorgliche Massnahmen zu tref- fen (Riemer, Berner Kommentar zum ZGB, N 106 zu Art. 84). Der genaue Vermögensstand der Stiftung ist nicht bekannt, fest steht nur, dass praktisch das ganze Stiftungsvermögen in Form von Darlehen ohne entsprechende Sicherheiten bei der Stifterfirma und einer mit ihr wirtschaftlich verbunde- nen Unternehmung angelegt ist. Diese Anlagen sind nicht gesetzeskonform und müssen dringend angepasst werden, wobei die angeblich mangelnde Liquidität der Firmen eine kurzfristige Korrektur offenbar verunmöglicht und ein rasches aufsichtsbehördliches Handeln umso mehr erfordert. Auch werden ausstehende Forderungen seitens der Buchhaltungs- und Revisions- stelle geltend gemacht. Die zuständige Aufsichtsbehörde hat deshalb für die unverzügliche und korrekte Führung der Stiftungstätigkeit und die Wieder- herstellung eines ordnungsgemässen Zustandes und die Sicherung des Stif- tungsvermögens zu sorgen. Bei der Ergreifung von Aufsichtsmitteln ist der verwaltungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (Rie- mer, Berner Kommentar zum ZGB, N. 88 zu Art. 84). 227